Neue Bauordnung für Berlin
Am 01.02.2006 ist für Berlin eine neue Bauordnung in Kraft getreten (GVBl. 2005 S.495). Diese hat im Verhältnis zur vorangegangenen Bauordnung einige Erleichterungen erbracht, die aber zugleich mit einer höheren Verantwortung für die Bauherren und vor allem für die sie vertretenden Architekten verbunden sind.
Erleichterungen ergeben sich aus dem unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsamen § 6, der die Abstandsflächen regelt. Auf diesen grundsätzlich nicht bebaubaren Flächen können jetzt ausnahmsweise Garagen und Geräteschuppen bis unmittelbar an zwei Grundstücksgrenzen errichtet werden, wodurch die Eckgarage möglich wird. Ferner ist es jetzt möglich, unmittelbar an der Grundstücksgrenze Aufbewahrungsmöglichkeiten für feste Abfallstoffe zu errichten. Also der vorher vorgesehene Mindestabstand für den Komposthaufen von 2 m ist nicht mehr erforderlich. Das wird aber vermutlich zu vermehrten nachbarrechtlichen Streitigkeiten führen, da sich der Nachbar gegen Beeinträchtigungen nach wie vor nach dem allgemeinen Zivilrecht wehren kann.
Eine Baugenehmigung für die Einrichtung von baulichen Anlagen ist jetzt nicht mehr erforderlich (§ 63), sofern das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach dem Baugesetzbuch liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Die vormalige Unterscheidung, wonach nur bestimmte Gebäude genehmigungsfrei errichtet werden konnten, wird nicht mehr vorgenommen. Allerdings ist der Bauherr und ihm gegenüber der Architekt dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht, die sich im übrigen aus der Bauordnung und dem Bebauungsplan ergeben. Deren nachträglich festgestellte Verletzung kann schlimmstenfalls zu einer Beseitigungsanordnung der Behörde führen. Da vor allem der private Bauherr in aller Regel nur unzureichende Kenntnisse hat, dürfte sich die Verantwortung der Architekten ihm gegenüber erhöhen. Sollen nachträgliche Auseinandersetzungen vermieden werden, ist eine rechtzeitige und fachkundige Überprüfung sowohl der Bau- als auch der Bauvertragsunterlagen unerlässlich.
Veröffentlicht am 15.03.2006
Rechtsanwalt
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