Dr. Schilde  Fochler  Kröger
Rechtsanwälte


 

 


Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2005

Zum 1. April treten drei neue Gesetze in Kraft: Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit, die Novelle des Berufsbildungsgesetzes und das Justizkommunikationsgesetz.

Durch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" wird den Finanzbehörden im Einzelfall ermöglicht, die Angaben eines Steuerpflichtigen mit angemessenem Aufwand zielgerichtet prüfen zu können. Bisher verschwiegene Konten und Depots können durch eine Kontenabfrage festgestellt werden.

Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes werden die Ausbildungschancen für alle jungen Menschen verbessert und eine hohe Qualität der beruflichen Ausbildung gesichert - unabhängig von der sozialen oder regionalen Herkunft der Jugendlichen.

Das Justizkommunikationsgesetz ermöglicht den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten. Durch die elektronische Übermittlung von Dokumenten und eine elektronische Aktenführung können gerichtsinterne Abläufe effizienter werden und Rechtssuchende schneller zu ihrem Recht kommen.

1. Neues Kontenabrufverfahren durch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit"

Im Interesse aller ehrlichen Steuerzahler müssen die Finanzbehörden in der Lage sein, die Angaben eines Steuerpflichtigen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können (so genanntes Verifikationsgebot ). Dies war in der Praxis bisher häufig nicht möglich. Bislang konnten die Finanzbehörden die Existenz von inländischen Konten und Depots nur durch die Angaben des Steuerpflichtigen selbst oder durch Zufall erfahren. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dies nicht ausreicht und gesetzliche Verbesserungen notwendig waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb den Gesetzgeber aufgefordert, diesen Mangel zu beheben.

Das neue Kontenabrufverfahren nach § 93 Abgabenordnung ermöglicht ab 1. April 2005 den Finanzbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen die Existenz auch solcher Konten oder Depots festzustellen, die verschwiegen wurden.

Die Finanzbehörden können einen Kontenabruf durchführen,

- wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und
- ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Der Kontenabruf kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen.

Ein Kontenabruf kann ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht wegen Steuerhinterziehung durchgeführt werden. Das ist nicht neu, sondern bereits seit 25 Jahren geltendes Recht.

Aber: Ein Kontenabruf ist weder willkürlich noch heimlich. Per Verwaltungsanweisung ist klar geregelt, dass der Betroffene in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informiert wird. Damit kann die Rechtmäßigkeit jedes Kontenabrufs auch gerichtlich überprüft werden.

Das Finanzamt erfährt mit dem Kontenabruf nur, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält. Es erhält keine Informationen über Kontenstände oder Kontenbewegungen.

Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann sich die Finanzbehörde - wie bisher schon - an die betreffenden Kreditinstitute wenden.

Durch das neue Gesetz soll weiterhin sichergestellt werden, dass staatliche Leistungen nur an diejenigen ausgezahlt werden, die wirklich Anspruch auf diese Leistung haben. Deshalb können auch die Sozial-, Wohngeld- und BAföG-Ämter sowie die Erziehungsgeldstellen und die zuständigen Behörden für Unterhaltsleistungen Wehrpflichtiger einen Kontenabruf durchführen.

Das neue Kontenabrufverfahren schafft nicht den "gläsernen Bürger". Grundsätzlich gilt unverändert: die Kontenabfrage hilft, geltendes Recht konsequent durchzusetzen. Das sorgt für mehr Steuergerechtigkeit und dient allen ehrlichen Bürgern. Das so genannte "Bankgeheimnis" bleibt unangetastet.

2. Reform der dualen Berufsausbildung

Mit dem zum 1. April 2004 in Kraft tretenden Berufsbildungsreformgesetz ist das Ziel verbunden, die Ausbildungschancen für alle jungen Menschen zu verbessern und eine hohe Qualität der beruflichen Ausbildung zu sichern.

So wird es zum Beispiel möglich, dass Jugendliche einige Zeit lang im Ausland ausgebildet werden. Bisher waren dies Ausnahmen. Jetzt kann jeder und jede Auszubildende - vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb unterstützt dies - einen Teil der Ausbildungszeit in einem ausländischen Betrieb verbringen. Dies kommt dem Wunsch vieler Auszubildender und Firmen entgegen, insbesondere wenn sie mit ausländischen Betrieben Geschäftsbeziehungen unterhalten.

Eine weitere Neuerung betrifft die Zwischenprüfungen. Bislang wurde in der Mitte der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse sich nicht im Abschlusszeugnis niederschlugen. Künftig kann bei neuen oder neu geordneten Ausbildungsordnungen auf die Zwischenprüfung verzichtet und ein Teil der Abschlussprüfung vorgezogen werden.

Ebenso können Absolventen vollzeitschulischer Berufsbildungsgänge künftig leichter zu Kammerabschlussprüfungen zugelassen werden. In der Vergangenheit war festzustellen, dass Absolventen einer schulischen Berufsausbildung auf dem Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise akzeptiert wurden, wie Absolventen der dualen Berufsausbildung, die eine Prüfung z.B. bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer absolviert hatten. Deshalb schlossen viele Jugendliche an die schulische Berufsausbildung noch eine duale Berufsausbildung an. Nun ist es in der Verantwortung der Länder, die schulischen Curricula so zu verändern, dass die Absolventen schulischer Ausbildungsgänge die Kammerprüfungen bestehen.

Über die drei genannten hinaus, enthält die Novelle unter anderem noch folgende Neuerungen:

- Vor Beginn einer Ausbildung erworbene Teilqualifikationen können auf eine sich anschließende betriebliche Ausbildung angerechnet werden.
- Zusatzqualifikationen können unter bestimmten Umständen während der
Ausbildung erworben und gesondert zertifiziert werden.
- Die Erprobung neuer Ausbildungsformen und -berufe wird erleichtert, der Neuordnungsprozess von Ausbildungsordnungen durch neue Zuständigkeitsregelungen beschleunigt.
- Regionale Berufsbildungskonferenzen können zur Verbesserung des regionalen Dialogs eingerichtet werden. Neue Formen der Kooperation von Betrieben, Berufsschulen und Ausbildungsträgern werden möglich.

3. Neue Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten

Am 1. April tritt das Justizkommunikationsgesetz in Kraft. Es ermöglicht einen umfassenden elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und die Führung von elektronischen Gerichtsakten.

Die neuen technischen Möglichkeiten kommen Rechtssuchenden wie auch der Justiz zu Gute. Die elektronisch übersandten Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe. Es können elektronische Akten angelegt werden. Dadurch können gerichtsinterne Arbeitsabläufe effizienter werden: die Bürgerinnen und Bürger kommen schneller zu ihrem Recht.

So kann das Verfahren praktisch ablaufen:

Eine Rechtsanwältin soll für ihren Mandanten eine Klage bei Gericht einlegen. Den Schriftsatz erstellt sie am PC und unterschreibt ihn elektronisch d.h., sie signiert ihn mit ihrer Signaturkarte. Anschließend überträgt die Rechtsanwältin den elektronischen Schriftsatz verschlüsselt in das elektronische Gerichtspostfach. Die erforderlich Software hat sie sich vorher kostenlos und lizenzfrei auf den Web-Seiten des Gerichts heruntergeladen. Das Gerichtsystem erzeugt sofort eine Eingangsbestätigung, die per E-Mail an die Anwältin versandt wird. Damit kann sie kontrollieren, dass ihr Schriftsatz tatsächlich bei Gericht eingegangen ist. Die elektronischen Eingänge werden in einer elektronischen Gerichtsakte unveränderbar abgelegt. Wenn die geeigneten Formate eingehalten werden, können wiederkehrende Daten, wie beispielsweise Anschriften der Prozessparteien, automatisch ausgelesen und in einem Grunddatensatz vorgehalten werden. Bislang müssen solche Daten mühsam für das Deckblatt der Papierakte aus den eingehenden Schriftsätzen zusammengesucht werden. Der Richter kann mit der elektronischen Akte arbeiten und darin z.B. nach bestimmten Suchbegriffen recherchieren. Um sich über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren, kann die Rechtsanwältin jederzeit online in der elektronischen Gerichtsakte blättern. Auch das Urteil erstellt der Richter als elektronisches Dokument und signiert es mit seiner Signaturkarte. Die elektronische Ausfertigung des Urteils wird der Rechtsanwältin auf elektronischem Weg zugestellt.


(Quelle: Bundesregierung)

Der Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Veröffentlicht am 02.04.2005

Thomas Fochler

Rechtsanwalt

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