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Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2005
Zum 1.
April treten drei neue Gesetze in Kraft: Das Gesetz zur Förderung der
Steuerehrlichkeit, die Novelle des Berufsbildungsgesetzes und das
Justizkommunikationsgesetz.
Durch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" wird den Finanzbehörden
im Einzelfall ermöglicht, die Angaben eines Steuerpflichtigen mit angemessenem
Aufwand zielgerichtet prüfen zu können. Bisher verschwiegene Konten und Depots
können durch eine Kontenabfrage festgestellt werden.
Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes werden die Ausbildungschancen
für alle jungen Menschen verbessert und eine hohe Qualität der beruflichen
Ausbildung gesichert - unabhängig von der sozialen oder regionalen Herkunft der
Jugendlichen.
Das Justizkommunikationsgesetz ermöglicht den elektronischen Rechtsverkehr mit
den Gerichten. Durch die elektronische Übermittlung von Dokumenten und eine
elektronische Aktenführung können gerichtsinterne Abläufe effizienter werden und
Rechtssuchende schneller zu ihrem Recht kommen.
1. Neues Kontenabrufverfahren durch das "Gesetz zur Förderung der
Steuerehrlichkeit"
Im Interesse aller ehrlichen Steuerzahler müssen die Finanzbehörden in der Lage
sein, die Angaben eines Steuerpflichtigen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand
auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können (so genanntes
Verifikationsgebot ). Dies war in der Praxis bisher häufig nicht möglich.
Bislang konnten die Finanzbehörden die Existenz von inländischen Konten und
Depots nur durch die Angaben des Steuerpflichtigen selbst oder durch Zufall
erfahren. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dies nicht ausreicht und
gesetzliche Verbesserungen notwendig waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte
deshalb den Gesetzgeber aufgefordert, diesen Mangel zu beheben.
Das neue Kontenabrufverfahren nach § 93 Abgabenordnung ermöglicht ab 1. April
2005 den Finanzbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen die Existenz auch
solcher Konten oder Depots festzustellen, die verschwiegen wurden.
Die Finanzbehörden können einen Kontenabruf durchführen,
- wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und
- ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat
oder keinen Erfolg verspricht. Der Kontenabruf kann nur anlassbezogen und
zielgerichtet erfolgen und muss sich auf eine eindeutig bestimmte Person
beziehen.
Ein Kontenabruf kann ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht wegen
Steuerhinterziehung durchgeführt werden. Das ist nicht neu, sondern bereits seit
25 Jahren geltendes Recht.
Aber: Ein Kontenabruf ist weder willkürlich noch heimlich. Per
Verwaltungsanweisung ist klar geregelt, dass der Betroffene in jedem Fall über
einen durchgeführten Kontenabruf informiert wird. Damit kann die Rechtmäßigkeit
jedes Kontenabrufs auch gerichtlich überprüft werden.
Das Finanzamt erfährt mit dem Kontenabruf nur, bei welchem Kreditinstitut ein
bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält. Es erhält keine
Informationen über Kontenstände oder Kontenbewegungen.
Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots
vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser
Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Erst wenn diese Aufklärung
unterbleibt, kann sich die Finanzbehörde - wie bisher schon - an die
betreffenden Kreditinstitute wenden.
Durch das neue Gesetz soll weiterhin sichergestellt werden, dass staatliche
Leistungen nur an diejenigen ausgezahlt werden, die wirklich Anspruch auf diese
Leistung haben. Deshalb können auch die Sozial-, Wohngeld- und BAföG-Ämter sowie
die Erziehungsgeldstellen und die zuständigen Behörden für Unterhaltsleistungen
Wehrpflichtiger einen Kontenabruf durchführen.
Das neue Kontenabrufverfahren schafft nicht den "gläsernen Bürger".
Grundsätzlich gilt unverändert: die Kontenabfrage hilft, geltendes Recht
konsequent durchzusetzen. Das sorgt für mehr Steuergerechtigkeit und dient allen
ehrlichen Bürgern. Das so genannte "Bankgeheimnis" bleibt unangetastet.
2. Reform der dualen Berufsausbildung
Mit dem zum 1. April 2004 in Kraft tretenden Berufsbildungsreformgesetz ist das
Ziel verbunden, die Ausbildungschancen für alle jungen Menschen zu verbessern
und eine hohe Qualität der beruflichen Ausbildung zu sichern.
So wird es zum Beispiel möglich, dass Jugendliche einige Zeit lang im Ausland
ausgebildet werden. Bisher waren dies Ausnahmen. Jetzt kann jeder und jede
Auszubildende - vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb unterstützt dies - einen
Teil der Ausbildungszeit in einem ausländischen Betrieb verbringen. Dies kommt
dem Wunsch vieler Auszubildender und Firmen entgegen, insbesondere wenn sie mit
ausländischen Betrieben Geschäftsbeziehungen unterhalten.
Eine weitere Neuerung betrifft die Zwischenprüfungen. Bislang wurde in der Mitte
der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse sich
nicht im Abschlusszeugnis niederschlugen. Künftig kann bei neuen oder neu
geordneten Ausbildungsordnungen auf die Zwischenprüfung verzichtet und ein Teil
der Abschlussprüfung vorgezogen werden.
Ebenso können Absolventen vollzeitschulischer Berufsbildungsgänge künftig
leichter zu Kammerabschlussprüfungen zugelassen werden. In der Vergangenheit war
festzustellen, dass Absolventen einer schulischen Berufsausbildung auf dem
Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise akzeptiert wurden, wie Absolventen der
dualen Berufsausbildung, die eine Prüfung z.B. bei der Industrie- und
Handelskammer oder der Handwerkskammer absolviert hatten. Deshalb schlossen
viele Jugendliche an die schulische Berufsausbildung noch eine duale
Berufsausbildung an. Nun ist es in der Verantwortung der Länder, die schulischen
Curricula so zu verändern, dass die Absolventen schulischer Ausbildungsgänge die
Kammerprüfungen bestehen.
Über die drei genannten hinaus, enthält die Novelle unter anderem noch folgende
Neuerungen:
- Vor Beginn einer Ausbildung erworbene Teilqualifikationen können auf eine sich
anschließende betriebliche Ausbildung angerechnet werden.
- Zusatzqualifikationen können unter bestimmten Umständen während der
Ausbildung erworben und gesondert zertifiziert werden.
- Die Erprobung neuer Ausbildungsformen und -berufe wird erleichtert, der
Neuordnungsprozess von Ausbildungsordnungen durch neue Zuständigkeitsregelungen
beschleunigt.
- Regionale Berufsbildungskonferenzen können zur Verbesserung des regionalen
Dialogs eingerichtet werden. Neue Formen der Kooperation von Betrieben,
Berufsschulen und Ausbildungsträgern werden möglich.
3. Neue Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten
Am 1. April tritt das Justizkommunikationsgesetz in Kraft. Es ermöglicht einen
umfassenden elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und die Führung von
elektronischen Gerichtsakten.
Die neuen technischen Möglichkeiten kommen Rechtssuchenden wie auch der Justiz
zu Gute. Die elektronisch übersandten Dokumente sind schneller beim Empfänger
als Briefe und Faxe. Es können elektronische Akten angelegt werden. Dadurch
können gerichtsinterne Arbeitsabläufe effizienter werden: die Bürgerinnen und
Bürger kommen schneller zu ihrem Recht.
So kann das Verfahren praktisch ablaufen:
Eine Rechtsanwältin soll für ihren Mandanten eine Klage bei Gericht einlegen.
Den Schriftsatz erstellt sie am PC und unterschreibt ihn elektronisch d.h., sie
signiert ihn mit ihrer Signaturkarte. Anschließend überträgt die Rechtsanwältin
den elektronischen Schriftsatz verschlüsselt in das elektronische
Gerichtspostfach. Die erforderlich Software hat sie sich vorher kostenlos und
lizenzfrei auf den Web-Seiten des Gerichts heruntergeladen. Das Gerichtsystem
erzeugt sofort eine Eingangsbestätigung, die per E-Mail an die Anwältin versandt
wird. Damit kann sie kontrollieren, dass ihr Schriftsatz tatsächlich bei Gericht
eingegangen ist. Die elektronischen Eingänge werden in einer elektronischen
Gerichtsakte unveränderbar abgelegt. Wenn die geeigneten Formate eingehalten
werden, können wiederkehrende Daten, wie beispielsweise Anschriften der
Prozessparteien, automatisch ausgelesen und in einem Grunddatensatz vorgehalten
werden. Bislang müssen solche Daten mühsam für das Deckblatt der Papierakte aus
den eingehenden Schriftsätzen zusammengesucht werden. Der Richter kann mit der
elektronischen Akte arbeiten und darin z.B. nach bestimmten Suchbegriffen
recherchieren. Um sich über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren, kann
die Rechtsanwältin jederzeit online in der elektronischen Gerichtsakte blättern.
Auch das Urteil erstellt der Richter als elektronisches Dokument und signiert es
mit seiner Signaturkarte. Die elektronische Ausfertigung des Urteils wird der
Rechtsanwältin auf elektronischem Weg zugestellt.
(Quelle: Bundesregierung)
Der Beitrag ist nach bestem
Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht
übernommen werden.
Veröffentlicht am 02.04.2005
Thomas Fochler
Rechtsanwalt
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