Haftung des Architekten
Immer mehr Bauherren bedienen sich bei der Errichtung von Bauwerken der Hilfe von Architekten, deren Aufgabe nicht nur in der Planung sondern auch in der Überwachung der Bauleistungen besteht. Sind solche mangelhaft, was sich oftmals erst nach Jahren herausstellt, können die ausführenden Bauunternehmen oftmals wegen einer Insolvenz oder des Ablaufs der sie betreffenden Verjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung haften die überwachenden Architekten neben dem Bauunternehmen immer dann, wenn der betreffende Mangel oder Schaden bei einem rechtzeitigen Hinweis an den Bauherren vermeidbar gewesen wäre. Von den Gerichten wird regelmäßig vermutet, dass jeder vernünftige Bauherr sofort tätig würde, wenn er vom Architekten auf etwaige Fehler aufmerksam gemacht wird. In solchen Fällen ist es dann Sache des Architekten, so eine rechtliche Vermutung zu widerlegen. Soll ein Architekt in Anspruch genommen werden, beginnt die dafür maßgebliche Verjährungsfrist erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Bauherr Kenntnis von einem Fehler hat. So ist es durchaus denkbar, einen gegenüber dem Bauunternehmen nicht mehr durchsetzbaren Schaden doch noch vom Architekten ersetzt zu bekommen. Andererseits kann sich ein Architekt vor Zugriffen von Bauherren wegen vermeintlicher Überwachungspflichtverletzungen auch dadurch schützen, dass er während des Bauvorhabens den Bauherren über mögliche Mängel infolge beispielsweise der Wahl allzu preisgünstiger Ausführungsarten belehrt und das möglichst lückenlos dokumentiert. Welche Rechte sich in diesem Zusammenhang ergeben, erschließt sich selten auf den ersten Blick, sondern erst nach detaillierter Prüfung der Abläufe und Ereignisse.
Veröffentlicht am 11.01.2007
Rechtsanwalt
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