Änderungen bei Direktversicherungen
Festlegung ab dem 1.1.2005

 

Nach der Rechtslage bis 31.12.2004 können – unter weiteren Voraussetzungen – Beiträge für eine Direktversicherung jährlich mit einem Satz von 20 % bis zu einem Höchstbetrag pauschal versteuert werden.

Das Alterseinkünftegesetz sieht für bestehende Direktversicherungen ab dem 1.1.2005 bedeutende Änderungen vor. Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % für diese Verträge entfällt grundsätzlich ab dem 1.1.2005. Die Leistungen aus der Versicherung fallen unter die sog. nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung.

 

Ob überhaupt und wie viel Steuer auf die spätere Rente und somit auch auf Leistungen aus der Direktversicherung beim Leistungsbezug anfällt, wird insbesondere davon abhängen, ob bzw. in welcher Höhe der Rentner weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw. bezieht.

 

Übergangsregelung: Beiträge zu Direktversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können unter weiteren Voraussetzungen ab dem 1.1.2005 nur dann noch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat.

 

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen bis spätestens zum 30.6.2005 eine Festlegung treffen, ob die Beiträge weiterhin pauschal mit 20 % besteuert werden sollen, oder ob sie die neue Regelung der Steuerfreiheit der Beiträge und der damit verbundenen späteren regulären Versteuerung der Auszahlung in Anspruch nehmen wollen.

 

 

Diese Festlegung kann nachfolgend getroffen werden.

 

 

       Ich möchte weiterhin die pauschale Besteuerung der Beiträge zur Direktversicherung mit 20  % in Anspruch nehmen und verzichte auf die Steuerfreiheit der Beiträge.

 

 

       Ich möchte die Steuerfreiheit der Beiträge zur Direktversicherung in Anspruch nehmen.

 

 

Mir ist bekannt, dass diese Festlegung unwiderruflich ist.

 

                                                                                                                             Zur Kenntnis genommen

 

 

 

 

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Arbeitnehmer / Datum                                                                                              Arbeitgeber / Datum

Quelle: Alterseinkünftegesetz, BMF-Schr. v. 17.11.2004 – IV C 4 - S 2222 - 177/04/IV C 5 - S 2333 - 269/04

 

Der Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Veröffentlicht am
22.01.2005

Thomas Fochler

Rechtsanwalt

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