Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. Dabei kommt es nicht selten vor, dass kurz vor Ablauf der 6-Wochen-Frist eine neue Krankschreibung durch einen anderen Arzt vorgelegt wird und dann Arbeitnehmer oder Krankenkasse die Meinung vertreten, dass der 6-Wochen-Zeitraum erneut zu laufen beginne. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nunmehr in einem Urteil nochmals klargestellt, dass insbesondere bei einem nahtlosen Übergang von einer Krankschreibung auf eine andere grundsätzlich von der sogenannten "Einheitlichkeit des Versicherungsfalls" auszugehen ist und die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers deshalb nach 6 Wochen endet. Insbesondere dann, wenn zwischen den einzelnen Erkrankungen kein Tag der Arbeitsfähigkeit lag, könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Vorerkrankung noch nicht vollständig ausgeheilt sei und sich die Arbeitsunfähigkeitsgründe überschneiden. Der Arbeitgeber hat dann im Einzelfall die Möglichkeit, eine weitere Lohnfortzahlung über den Zeitraum von 6 Wochen hinaus zu verweigern und den Arbeitnehmer an die Krankenkasse zu verweisen. Vor Einstellung der Zahlung sollte der Arbeitgeber einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Veröffentlicht am 17.07.2007

Torsten Franik

Rechtsanwalt

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