Haftungsrisiken bei Vorratsgründung und Mantelkauf der GmbH

 

Immer öfter werden so genannte Vorrats-GmbH oder Mantel-GmbH zum Verkauf angeboten. Bei der Vorratsgründung handelt es sich um die Errichtung einer Gesellschaft ohne die konkrete Absicht, mit dieser in absehbarer Zeit am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Die Mantel-GmbH dagegen ist eine bereits im Rahmen eines früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewordene, jetzt aber inaktive Gesellschaft.

 

Mit einer Vorratsgründung oder einer Mantelverwendung wurde insbesondere das Ziel verfolgt, das oft zeitaufwendige Gründungsverfahren abzukürzen und dabei die Handelndenhaftung nach dem GmbHG zu vermeiden. Bei der Neugründung einer GmbH haften bekanntlich die Handelnden für sämtliche Verbindlichkeiten, die zwischen Errichtung und Eintragung in das Handelsregister begründet werden.

 

Nach neuerer BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 9.12.2002) handelt es sich bei der Vorrats-GmbH um eine " wirtschaftliche Neugründung ", auf die grundsätzlich die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften einschließlich der registergerichtlichen Gründungskontrolle entsprechend anzuwenden sind. Insofern muss der Geschäftsführer versichern, dass die Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt sind und ihm zur freien Verfügung stehen, selbst wenn die eigentliche Gesellschaftsgründung Jahre zurückliegt. In einer weiteren Entscheidung vom 7.7.2003 verweist der BGH ausdrücklich darauf, dass die Handelnden nach Übernahme einer Vorrats-Gesellschaft oder eines GmbH-Mantels ebenso persönlich und unbeschränkt haften, wie die Handelnden einer Neugründung bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt eine so genannte Unterkapitalisierung zum Übernahmezeitpunkt herausstellt.

 

Das damit verschärfte Haftungsrisiko kann dadurch minimiert werden, dass eine Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht erfolgt, welches dann natürlich von Amts wegen kontrollieren wird, ob das haftende Kapital in ausreichendem Umfang zur freien Verfügung steht. Stellt das Registergericht das fest, können damit spätere Schwierigkeiten vermieden werden. Damit durch diese zeitaufwendige Prüfung die Attraktivität der Nutzung von Vorrats-Gesellschaften oder Mantel-GmbH nicht deutlich eingeschränkt wird, sollte man auf eine ausgewogene und die Haftungsrisiken beachtende Vertragsgestaltung mit dem Veräußerer der GmbH hinwirken.

 

 

veröffentlicht am 24.06.2004

 

Thomas Fochler

Rechtsanwalt

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