Zahlungen bei Insolvenz der GmbH
Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, so haben die Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu beantragen. Oftmals verstreicht jedoch ein erheblicher Zeitraum, bis es zur Eröffnung des Verfahrens kommt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer der GmbH an Dritte noch Zahlungen leisten darf, bis ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Eine entsprechende Vorschrift findet sich in § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Danach darf der Geschäftsführer nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nur noch Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, leisten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er gegenüber der GmbH bzw. deren Insolvenzverwalter zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet. Der Sorgfaltsmaßstab knüpft dabei an der Erhaltung des Vermögens der GmbH an. Insofern muss der Geschäftsführer bei den einzelnen Zahlungen genau abwägen, ob er bei Insolvenzreife der GmbH noch Zahlungen vornehmen kann. In jedem Fall sollte Rechtsrat eingeholt werden. Ansonsten hat er dem Insolvenzverwalter persönlich für die Zahlung einzustehen, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02 - entschieden hat. Im dortigen Fall hatte der Geschäftsführer noch Zahlungen an das Finanzamt zur Tilgung von Steuerschulden veranlasst, ohne andere Gläubiger der GmbH in gleicher Weise zu bedienen. Diese Handlungsweise führte nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu einer Verkürzung des Vermögens der GmbH, wodurch der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig wurde.
Veröffentlicht am 20.06.2006
Dr. Jens Schilde
Rechtsanwalt