Satellitenempfangsanlagen und Mietrecht
Im Rahmen von Mietverhältnissen kommt es immer wieder zu der Frage, unter welchen Umständen der Mieter eine Satellitenempfangsanlage installieren kann. In der Regel bedarf es nach den Bestimmungen im Mietvertrag dazu der Zustimmung des Vermieters, soweit eine bauliche Veränderung mit der Installation der Anlage einhergeht.
Diese Zustimmung kann der Vermieter verweigern, soweit das Haus über einen Breitbandkabelanschluss verfügt.
Da über den Kabelanschluss meist sämtliche gängigen Fernsehprogramme empfangen werden können, hat das Mieterinteresse an der Errichtung einer Satellitenanlage bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses zurückzutreten, selbst wenn die Anlage noch zusätzliche Empfangsmöglichkeiten bietet.
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 02.03.2005 bestätigt. Zwar habe der Mieter ein Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage in seinem Eigentum zu dulden. Der BGH hat dem Eigentumsrecht des Vermieters den Vorrang mit der Begründung eingeräumt, das Gesamtbild einer Gebäudefassade würde durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering ist. Einen solchen Eingriff müsste der Vermieter nicht hinnehmen.
Mit Rücksicht darauf wurde die
Klage eines ausländischen Mitbürgers auf Installation einer
Satellitenempfangsanlage abgewiesen.
Der Beitrag ist nach bestem
Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht
übernommen werden.
Veröffentlicht am 22.09.2005
Dr. Jens Schilde
Rechtsanwalt