Hartz IV – muss ich jetzt umziehen?


Fast drei Jahre nach der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II stellen sich diese Frage immer mehr Mieter. Und tatsächlich müssen nicht wenige damit rechnen, einmal auf ALG II angewiesen zu sein. Dies kann nicht nur dadurch geschehen, dass man selbst den Arbeitsplatz verliert, sondern auch dadurch, dass der Ehepartner oder Lebensgefährte arbeitslos wird. Schnell findet man sich oft in der Situation wieder, sogenannte Grundsicherungsleistungen und die Übernahme der Mietkosten beantragen zu müssen.

Vielfach richten sich die Wohnungsgröße und die gezahlte Miete nicht danach, was Einzelpersonen oder Familien nach dem Wohngeldgesetz zusteht, sondern nach den ganz individuellen Bedürfnissen. Bisher gemietete Wohnungen sind dann häufig nicht mehr angemessen. Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II ist die Angemessenheit von Mietkosten in jedem Bundesland und teilweise auch in jeder Kommune unterschiedlich geregelt worden.

Damit die Angemessenheit von Mietkosten nicht einfach pauschal festgestellt wird, empfiehlt es sich, die entsprechenden Bescheide des zuständigen JobCenters bzw. der zuständigen ARGE schnellstmöglich überprüfen zu lassen. Da ein Widerspruch nur innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheides möglich ist, sollten Betroffene mit einer solchen Überprüfung nicht zu lange zögern. Beim zuständigen Amtsgericht kann in vielen Fällen ein so genannter Beratungshilfeschein ausgestellt werden, mit dem diese Überprüfung in unserer Kanzlei ohne die Erhebung der eigentlich noch zu zahlenden zusätzlichen Gebühr von 10,00 € erfolgt.

Veröffentlicht am 14.01.2008

Michael Paar

Rechtsanwalt

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