| Beendigung des Mietvertrages und Schönheitsreparaturen |
Ein ewiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses sind oftmals die durchzuführenden Schönheitsreparaturen. In diesem Zusammenhang spielt eine nicht unwesentliche Rolle, inwiefern etwaige im Mietvertrag vereinbarte Klauseln wirksam sind. Hier hat eine Entscheidung des BGH neue Klarheit gebracht.
So wird eine Klausel in Mietverträgen als wirksam angesehen, wenn der Mieter bei Beendigung des Mietvertrages je nach Grad der Abnutzung verpflichtet wird, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wobei neben dieser Verpflichtung zugleich ein allgemeiner Turnus für die Durchführung dieser Arbeiten während der Dauer des Mietverhältnisses festgelegt ist. Diese Klausel benachteilige den Mieter nach Auffassung des BGH nicht unangemessen. Im Unterschied zu sonstigen unwirksamen Klauseln, wonach der Mieter eine Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung durchführen soll, stellt vorgenannte Bestimmung eindeutig auf den Zustand der Wohnung ab. Diese Regelung hält der BGH für sachgerecht, da hier der Mieter nur dann renovieren muss, wenn die Wohnung einen Zustand aufweist, der nicht dem normal üblichen Verschleiß entspricht (BGH-Urteil vom 28.04.2004 - VIII ZR 230/03).
Angesichts der komplizierten Rechtsproblematik ist jedoch jedem Betroffenen zu empfehlen, Rechtsrat einzuholen. Dies betrifft nicht nur die Frage der Wirksamkeit der Klauseln zur Überbürdung der Schönheitsreparaturen in Mietverträgen, sondern auch den Umstand, ob diese Arbeiten dann tatsächlich forderbar sind.
veröffentlicht am 16.08.2004
Dr. Jens
Schilde
Rechtsanwalt