Mietverhältnisse und Insolvenz
In der heutigen Zeit können Insolvenzen sowohl die Mieter- als auch die Vermieterseite betreffen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was mit den abgeschlossenen Mietverträgen passiert. Dazu regelt die Insolvenzordnung grundsätzlich, dass die geschlossenen Mietverträge durch die Insolvenz einer Vertragspartei nicht berührt werden.
Der Insolvenzverwalter führt das Mietverhältnis fort.
Gerät der Vermieter in Insolvenz, hat somit der Insolvenzverwalter das Recht, die vertraglich vereinbarte Miete vom Mieter zu fordern.
Veräußert dann der Insolvenzverwalter im Zuge des Insolvenzverfahrens die Wohngebäude an einen Dritten, tritt der Erwerber in die bestehenden Mietverhältnisse ein. Ihm steht dann ein Recht zu, das Vertragsverhältnis unter Wahrung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Allerdings kann der Mieter dieser Kündigung die Kündigungsschutzvorschriften des BGB für Wohnraum entgegenhalten.
Gerät der Mieter selbst in Insolvenz, hat der Insolvenzverwalter das Recht, bei Gewerberaummietverhältnissen den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
Bei Wohnraummietverhältnissen ist eine Kündigung nicht möglich, allerdings kann hier der Insolvenzverwalter eine Erklärung abgeben, dass er für die Zukunft für etwaige Mietforderungen des insolventen Mieters nicht mehr einsteht. Nach Ablauf einer Frist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist von Wohnraummietverhältnissen gleichsteht, muss dann der insolvente Mieter dafür Sorge tragen, dass er die Miete wieder selbst zahlt. Ist er dazu nicht in der Lage, kann der Vermieter das Vertragsverhältnis dann kündigen.
Veröffentlicht am 17.02.2006
Dr. Jens Schilde
Rechtsanwalt