Die Bundesregierung hat gesetzlich* geregelt, dass für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag zu erheben ist. Damit soll die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung zwischen Kindererziehenden und Kinderlosen hergestellt werden, deren Nichtbeachtung vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil v. 3.4.2001 angemahnt wurde.
Die Regelung sieht vor, dass zum 1.1.2005 der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht wird. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind sowie Wehr und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
Der Zuschlag muss vom Versicherten allein getragen werden. Eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Damit will man eine Erhöhung der Lohnnebenkosten zu Lasten der Wirtschaft vermeiden.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich für betroffene Mitglieder somit von 1,7 % auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber (50 % von 1,7 % =) 0,85 % und der Arbeitnehmer den Rest in Höhe von 1,1 %. (Ausnahme: Im Bundesland Sachsen tragen Arbeitgeber 0,35 % und Arbeitnehmer 1,6 %).
Befreit vom Beitragszuschlag auf Dauer sind alle Väter und Mütter, unabhängig davon, ob das Kind noch lebt bzw. wie alt das Kind ist. Die Lebendgeburt eines Kindes ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
Nachweispflicht
Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber) zu erbringen. Mitglieder, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abzuführen haben (z. B.. freiwillig Versicherte der GKV, die in der sozialen Pflegeversicherung Mitglied sind), müssen den Nachweis gegenüber der Pflegekasse erbringen. Dies ist entbehrlich, wenn der Pflegekasse die Elterneigenschaft bekannt ist, weil z. B. eine Familienversicherung für ein Kind des Mitglieds besteht oder bestanden hat oder weil sich dies für den Arbeitgeber aus der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ergibt.
Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen, z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamtes, Auszug aus dem Familienbuch, steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes usw.
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Es gibt eine Übergangsregelung, nach der bis zum 30.6.2005 die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft bis zum 1.1.2005 zurückwirkt.
*Gesetzentwurf zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung, BT-Drucks. 15/3671)
Veröffentlicht am 27.11.2004
Rechtsanwalt