Aktuelle Entscheidung zu Schönheitsreparaturen
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom
06.04.2005 - VIII ZR 192/04) befasst sich wieder einmal mit der Frage von
Schönheitsreparaturen bei Mietverträgen.
Streitpunkt war im vorliegenden Fall, ob der Mieter auch während der Dauer des
Mietverhältnisses zur Durchführung von Malerarbeiten verpflichtet war.
Ausweislich des geschlossenen Mietvertrages oblag dem Mieter die Pflicht,
innerhalb bestimmter Zeiträume zu renovieren. Der Mieter machte allerdings
geltend, dass er erst bei Auszug renovieren muss. Im übrigen sei es ihm
überlassen, ob und wann er Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in der
angemieteten Wohnung ausführt.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Ansicht des Mieters nicht geteilt. Sofern
der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Pflicht zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen übernommen hat, kann der Vermieter verlangen, dass in
regelmäßigen Abständen die Wohnung renoviert wird. Voraussetzung dafür ist
allerdings, dass die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise
renovierungsbedürftig ist.
Führt der Mieter dann die erforderlichen Schönheitsreparaturen nicht aus, hat
der Vermieter Anspruch auf einen entsprechenden Kostenvorschuss für die
Malerarbeiten.
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Veröffentlicht am 23.04.2005
Dr. Jens Schilde
Rechtsanwalt