Aktuelle Entscheidung zu Schönheitsreparaturen

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 192/04) befasst sich wieder einmal mit der Frage von Schönheitsreparaturen bei Mietverträgen.

Streitpunkt war im vorliegenden Fall, ob der Mieter auch während der Dauer des Mietverhältnisses zur Durchführung von Malerarbeiten verpflichtet war. Ausweislich des geschlossenen Mietvertrages oblag dem Mieter die Pflicht, innerhalb bestimmter Zeiträume zu renovieren. Der Mieter machte allerdings geltend, dass er erst bei Auszug renovieren muss. Im übrigen sei es ihm überlassen, ob und wann er Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in der angemieteten Wohnung ausführt.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Ansicht des Mieters nicht geteilt. Sofern der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat, kann der Vermieter verlangen, dass in regelmäßigen Abständen die Wohnung renoviert wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist.

Führt der Mieter dann die erforderlichen Schönheitsreparaturen nicht aus, hat der Vermieter Anspruch auf einen entsprechenden Kostenvorschuss für die Malerarbeiten.
 

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Veröffentlicht am 23.04.2005

Dr. Jens Schilde
Rechtsanwalt

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