Neue Regeln durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit seit dem 1.8.2004

Am 1.8.2004 ist das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung in Kraft getreten.

 

1. Das Ziel

 G nach oben

Ziel der Neuregelungen ist es, illegale Beschäftigung einzudämmen und solche Tätigkeiten durch die Stärkung der Verfolgungsbehörden, effizientere Kontrollen und schärfere Strafen zurückzudrängen sowie das Unrechtsbewusstsein gegenüber der Schwarzarbeit allgemein in der Bevölkerung zu fördern.

 

Die Schwarzarbeit ist der blühendste Wirtschaftszweig in Deutschland. Für den Staat bedeutet das Steuer- und Abgabenausfälle in Milliardenhöhe. Letztendlich wird allen gesetzestreuen Unternehmern und Arbeitnehmern und allen Bürgern dadurch ein erheblicher Schaden zugefügt.

 2. Wer ist davon betroffen und wer nicht?

G nach oben

Nach der gesetzlichen Definition liegt Schwarzarbeit vor bei der Verletzung von steuerlichen, sozial- und gewerberechtlichen

 

·     Meldepflichten ·

·     Aufzeichnungspflichten ·

·     Zahlungspflichten

 

im Rahmen von Dienst- oder Werkleistungen. Durch sie müssen wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang erzielt werden.

 

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- und Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

 

·     als Unternehmer/Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

·     als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, · als Empfänger von Sozialleistungen seine Einnahmen dem Leistungsträger nicht deklariert, ·

·     die Aufnahme eines Gewerbes nicht ordnungsgemäß anzeigt.

 

Von dem neuen Gesetz betroffen sind sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform des betriebenen Unternehmens. So erfasst das Gesetz z. B. Arbeitnehmer, die ohne Lohnsteuerkarte, und Handwerker, die ohne Rechnung arbeiten. Aber auch Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe nicht anmelden, fallen unter das Gesetz. "Gefälligkeiten" gelten dagegen weiterhin nicht als Schwarzarbeit.

 

Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die

 

 

Voraussetzung für die Anerkennung der sog. Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein sog. Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Darunter fallen z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge usw. Ein geringes Entgelt ist unerheblich.

 

Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z. B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine eventuelle "Steuerhinterziehung" nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet. Hier sei angemerkt, dass bei solchen Dienstleistungen 10 % der Kosten – höchstens 510 Euro jährlich – von der Steuer abgesetzt werden können.

3. Neue Pflichten für Unternehmer und Privatpersonen zur Bekämpfung der "Ohne-Rechnung-Geschäfte" in der Baubranche

G nach oben

Da im Baugewerbe die Schwarzarbeit besonders stark verbreitet ist, gilt dieser Branche ein spezielles Augenmerk des Gesetzgebers.

 

Das neue Gesetz sieht für Unternehmer, die Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – also z. B. auch mit einer Eigentumswohnung – erbringen, nunmehr eine generelle Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung vor. Die Rechnungsaus­stellung hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen.

Bisher bestand für Unternehmer eine Pflicht zur Rechnungsausstellung lediglich bei Ausführung einer Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, nicht hingegen für den privaten (nicht unternehmerischen) Bereich.

 

Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht bei Dienst- oder Werkleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, wobei ein Bezug zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks ausreicht, z. B. Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken sowie die Erschließung von Grundstücken oder die Vorbereitung von Bauleistungen.

 

Bauhauptleistungen: Zu den Leistungen, bei denen eine Rechnung zu erteilen ist, gehören u. a. ·

 

 

Nebenleistungen: Auch bei Erbringung folgender Leistungen besteht u. a. eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung: ·

 

 

Planungs- und Überwachungsarbeiten: Von der Verpflichtung zur Rechnungserteilung erfasst sind auch ·

 

 

Der leistende Unternehmer ist auch verpflichtet, gegenüber Privatpersonen eine Rechnung auszustellen, wenn er steuerpflichtige Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt. Hierzu gehören z. B. ·

 

Die Rechnung des Unternehmers muss einen Hinweis für den Kunden auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten!

 

Anmerkung: Auch wenn der Unternehmer Leistungen vollbringt, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, ist er – soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt – verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

 

Für Privatpersonen bzw. Nichtunternehmer als Empfänger der Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine neue Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.

4. Die Sanktionen

G nach oben

Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes können mit hohen Geldbußen geahndet werden.

 

Mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro kann die Nichtbeachtung der Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, den Sozialversicherungsträgern oder einem Träger der Sozialhilfe bzw. der Meldepflicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geahndet werden.

 

Mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden:

 

·       das Ignorieren der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes

eines stehenden Gewerbes bzw. die Erfordernis einer Reisegewerbekarte

·       das Betreiben eines Handwerks als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in der Handwerksrolle (§ 1 der Handwerksordnung).

 

Mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro kann die vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei Prüfungen geahndet werden.

 

Für das Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ist die Strafbarkeit nach der Strafnorm des § 266a StGB eingeführt worden. Bislang war nur die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung strafbar. Der neu gefasste §266a Abs. 2 StGB betrifft außerdem die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die bekanntlich nur vom Arbeitgeber getragen werden. Die Regelung lehnt sich an den Straftatbestand der Steuerhinterziehung an.

 

·       Strafbar ist, wenn der Arbeitgeber unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen macht, wie z. B. zur Zahl der Arbeitnehmer und zur Lohn- und Gehaltshöhe, bzw. die zuständige Stelle pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (Unterlassung).

·       Die Strafnorm findet auf geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten keine Anwendung. In diesem Fall verbleibt es weiterhin bei dem Tatbestand der Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann, wenn der Minijobber im Privathaushalt nicht angemeldet wird.

 

Als Straftaten gelten generell die Steuerhinterziehung, die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder der Leistungsbetrug (das Erschleichen von Sozialleistungen).

 Auch wer vorsätzlich Ausländer ohne Genehmigung in größerem Umfang beschäftigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit hoher Geldstrafe bestraft.

 

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird ein neuartiger Unternehmerregress eingeführt. Unternehmer, die Schwarzarbeit leisten, haften künftig für die Aufwendungen (z. B. Behandlungskosten), die in Folge von Versicherungsfällen bei der Ausführung von Schwarzarbeit entstehen. Die Regresspflicht entsteht konkret, wenn die Person, bei welcher der Arbeits- oder Wegeunfall eintritt, nicht vom Unternehmer bei der Einzugsstelle angemeldet war, wodurch es zu einer nicht ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung durch den Unternehmer gekommen ist. Dabei gilt zu beachten, dass

 

·       mehrere Regresspflichtige als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können

·       die Regelung i. d. R. nicht bei Schwarzarbeit in Privathaushalten gilt.

 

Im Zusammenhang mit der Rechnungserteilung durch Unternehmer bzw. Aufbewahrung der Rechnung durch Nichtunternehmer als Leistungsempfänger wurden neuartige Pflichten eingeführt (s. unter Punkt 3.). Der Verstoß gegen die neu eingeführte Pflicht zur Rechnungserteilung durch Unternehmer wird mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet.

Privatpersonen, die gegen die eingeführte Aufbewahrungspflicht verstoßen, droht eine Geldbuße von bis zu 500 Euro.

 

Unternehmen, die Schwarzarbeit leisten, können bis zu einer Dauer von drei Jahren von der Teilnahme an Wettbewerben um öffentliche Bauaufträge ausgeschlossen werden. Generalunternehmen im Baubereich haften unter bestimmten Voraussetzungen für die von ihnen beauftragten Subunternehmen, für deren nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungs­beiträge.

5. Die zuständigen Prüfungsorgane und ihre Prüfungsrechte

G nach oben

Mit Prüfungsaufgaben zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurden hauptsächlich die Behörden der Zollverwaltung betraut, die selbstständig ermitteln und prüfen dürfen. Sie prüfen, ob Arbeitgeber ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllen, ob Leistungsmissbrauch vorliegt, Ausländer entsprechend der geltenden Bestimmungen beschäftigt werden oder ob die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eingehalten werden. Für einzelne Prüfungsaufgaben, wie z. B. für die Prüfung der Gewerbeanmeldung sowie der Eintragung in die Handwerksrolle oder der Erfüllung steuerlicher Pflichten sind die Landesbehörden weiterhin zuständig. Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Prüfungsorganen soll verstärkt werden. Sie sind verpflichtet, einander über die erforderlichen Informationen und die Prüfungsergebnisse zu unterrichten. Es werden gemeinsame Ermittlungsgruppen eingerichtet. Zur Durchführung des Gesetzes führt der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank. Auf Ersuchen wird aus der zentralen Datenbank Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und an Staatsanwaltschaften erteilt.

 

Die Behörden der Zollverwaltung und die sie unterstützenden Stellen sind zur Durchführung der Prüfungen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und Fahrzeuge anzuhalten. Die Prüfung bezieht sich auf Lohn-, Melde- und andere Geschäftsunterlagen, aus welchen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen.

 

Bei dem Auftraggeber, der nicht Unternehmer ist, sind die Behörden der Zollverwaltung befugt, Einsicht in die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu nehmen. Die geprüften Personen sind zur Duldung der Prüfung und Mitwirkung verpflichtet. Ein Recht zum Betreten von Privatwohnungen besteht nicht.

 

Der Zoll darf eine Baustelle betreten, wenn dort gerade Arbeiter beschäftigt sind, nicht nur wenn der Auftraggeber die Baumaßnahme im Rahmen seines Unternehmens durchführen lässt, sondern auch wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist.

Der Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Veröffentlicht am 16.10.2004

Thomas Fochler

Rechtsanwalt

zurück zu Archiv