Bauordnungsrecht und Sichtschutzwände

 

Mit steigenden Temperaturen und damit zunehmenden Aktivitäten von Häuslebauern und Grundstückseigentümern ist alljährlich wiederkehrend ein Phänomen zu beobachten, dessen rechtliche Tragweite die wenigsten überschauen. Bedingt durch Sonderangebote von Bau- und Gartenmärkten erfreuen sich so genannte Holzflechtzäune und Sichtschutzwände als Grundstückseinfriedungen zunehmender Beliebtheit.

Die wenigsten Grundstückseigentümer aber auch betroffene Nachbarn wissen, dass diese Art der Einfriedung Baulichkeiten im Sinne des Gesetzes sein können. Zwar benötigt man für die Errichtung einer derartigen Sichtschutzwand keine Baugenehmigung, jedoch muss dessen ungeachtet das öffentliche Baurecht eingehalten werden.

Das betrifft zum einen das so genannte Abstandsflächenrecht. Danach darf eine Baulichkeit nur in bestimmten Abständen zur Grenze des Grundstücksnachbarn errichtet werden. Ob es sich bei einem Sichtschutzzaun um eine Baulichkeit im Sinne des Gesetzes handelt, richtet sich nach dessen Größe. Bis zu einer Höhe von 1,50 m ist das nicht der Fall, bei einer Höhe von mehr als 2 m aber immer. Dazwischen kommt es auf die Größe insgesamt an, wobei eine Länge von mehr als zwei Zaunsfeldern, also etwa 6 m die entscheidende Grenze bildet. Erreicht der Sichtschutzzaun diese Ausmaße, ist er baurechtlich nicht zulässig.

Unabhängig davon müssen aber auch Anforderungen an die Gestaltung beachtet werden. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin von 1992 ist in der Errichtung eines undurchsichtig ausgeführten Holzflechtzaunes in der Regel ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot zu sehen. Das gilt sogar, wenn ein solcher undurchsichtiger Sichtschutzzaun nur im hinteren Teil des Grundstückes und vom öffentlichen Straßenland nicht einsehbar errichtet wird.

Verstößt ein Sichtschutzzaun auch nur gegen eines der beiden genannten Kriterien, können sowohl die Behörde als auch jeder betroffene Nachbar die Beseitigung verlangen. Bevor also das Sonderangebot aus dem Baumarkt zum Kauf verlockt, ist die vorher eingeholte Information empfehlenswert.

Veröffentlicht am 24.04.2004

Thomas Fochler

Rechtsanwalt

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