Die
Verjährungsbestimmungen wurden mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit
Wirkung zum 01.01.2002 grundsätzlich neu geregelt. Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB nunmehr drei Jahre.
Diese Frist gilt für Forderungen, die nach dem 01.01.2002 fällig geworden
sind. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch fällig wurde. Für Forderungen, die erst 2002 fällig geworden sind,
beginnt die Verjährung am 01.01.2003 und endet am 31.12.2005. Danach sind diese
Forderungen verjährt und nicht mehr durchsetzbar.
Zu beachten sind aber insbesondere die Übergangsfristen für Ansprüche aus vor
dem 01.01.2002 geschlossenen Verträgen, die zu diesem Zeitpunkt bereits
entstanden aber noch nicht verjährt waren. Nach Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB
wird die neuere kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet, wenn die
Verjährungsfrist nach dem BGB in alter Fassung länger ist, als in der ab dem
01.01.2002 geltenden neuen Fassung.
Im Baubereich betrifft dies insbesondere Werklohnforderungen und Forderungen aus
Bürgschaften.
Für
Werklohnforderungen, für die nach altem Recht die kurze Verjährung nach § 196
BGB von zwei Jahren galt, z.B. Werklohnforderungen gegenüber Verbrauchern, gilt
für ab dem 01.01.2002 fällig gewordene Forderungen die in dem Fall neue
verlängerte Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies bedeutet, dass für
Forderungen, die ab 2002 entstanden sind, Verjährungsbeginn der 01.01.2003 und
Verjährungsablauf der 31.12.2005 ist. Vor dem 01.01.2002 entstandene
Forderungen, die nach altem Recht in zwei Jahren verjähren, waren spätestens mit
Ablauf des 31.12.2003 bereits verjährt.
Bezüglich der im Baugewerbe wesentlich häufigeren alten Verjährungsfrist von
vier Jahren nach § 196 Abs. 2 BGB, also für Werklohnforderungen von
Gewerbetreibenden gegenüber Gewerbetreibenden ist besonders auf die
Übergangsgangsregelung zu achten.
Forderungen, die im Jahre 2000 fällig geworden sind, verjähren nach wie vor zum
31.12.2004. Eine Besonderheit gilt für Forderungen, die im Jahre 2001 fällig
geworden sind. Diese Forderungen, für die nach altem Recht Verjährungsbeginn der
01.01.2002 und Verjährungsende der 31.12.2005 wäre, gilt die Übergangsregelung,
dass nach neuem Recht die kürzeren Fristen des § 195 BGB anzuwenden sind. Dies
bedeutet, dass für die im Jahre 2001 fällig gewordenen Forderungen
Verjährungsbeginn der 01.01.2002 und Verjährungsende der 31.12.2004 ist.
Für ab dem 01.01.2002 fällig gewordene Werklohnforderungen gilt dann generell
die dreijährige Frist.
Entsprechende Fristen sollten also darauf hin kontrolliert werden.
Auch für Ansprüche
aus Bürgschaften, für die bisher die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren
galt, gilt nun die verkürzte Verjährungsfrist von drei Jahren. Der
Mängelanspruch aus dem Werkvertrag unterliegt im Gegensatz zu dem Anspruch aus
der Bürgschaft nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB der Verjährungsfrist von fünf
Jahren, beginnend mit der Abnahme. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nun
nach § 195 BGB drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch aus dem
Bürgschaftsvertrag entstanden ist. Der Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag
entsteht in der Regel mit Ablauf der ordnungsgemäß gesetzten Frist zur
Mängelbeseitigung. Insoweit können entsprechende Gewährleistungsansprüche und
Ansprüche aus der Bürgschaft auseinander fallen. Ist z.B. im Zusammenhang mit
einer im Jahre 2001 abgenommenen Bauleistung eine Mängelbeseitigungsfrist
innerhalb des Jahres 2001 gesetzt worden, der der Auftragnehmer nicht
nachgekommen ist, so beginnt für die Ansprüche aus dem Bürgschaftsverhältnis die
Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2001 und endet am 31.12.2004. Demgegenüber
verjähren die Mängelansprüche aus dem Werkvertrag, also z.B. hinsichtlich noch
nicht gerügter Mängel, fünf Jahre nach Abnahme, also im Jahre 2006.
Es besteht also die reale Möglichkeit, dass bei einer recht frühen Mangelrüge
mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung der Sicherungsanspruch gegen den Bürgen
bereits verjährt ist, bevor die Verjährungsfrist für den Mangel abgelaufen ist.
Der Auftraggeber ist also gut beraten, im Falle eines Mangels, sich rechtzeitig
an den Bürgen zu halten.
4.Verjährungsfrist für Ansprüche aus vertraglichen Nebenpflichtverletzungen, Schuldanerkenntnissen, Darlehensforderungen
Auch Ansprüche aus so genannter positiver Vertragsverletzung, wie die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten auch genannt wird, aus abstrakten Schuldanerkenntnissen oder wegen der Rückforderungen aus Darlehen, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, verjähren jetzt nach der gekürzten dreijährigen Frist zum 31.12.2004.
Neben der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB sind für bestimmte Ansprüche längere Verjährungsfristen vorgesehen. So verjähren rechtlich festgestellte bzw. vollstreckbare Ansprüche, wie auch Ansprüche auf Herausgabe des Eigentums sowie familien- und erbrechtliche Ansprüche gem. § 197 BGB in dreißig Jahren. Ansprüche, die sich auf Rechte an Grundstücke richten, z.B. die Übertragung des Grundstückeigentums, verjähren nach § 196 BGB in zehn Jahren.
Weiterhin sieht die Neuregelung der Verjährungsfristen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz so genannte Höchstfristen vor, nach deren Ablauf die Verjährung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Ansprüche und die Kenntnis davon eintritt. Bei der regelmäßigen Frist von drei Jahren beträgt diese absolute Verjährungsfrist zehn Jahre, im Falle von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit 30 Jahre. Dies ist dann von Bedeutung, wenn z.B. ein Unfallgeschädigter von der Person des Schuldners, der Fahrerflucht begangen hat, erst 20 Jahre nach dem Unfall Kenntnis erlangt. Die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist hat mangels Kenntnis der Person des Schuldners nicht mit dem Schadenstag begonnen. Aufgrund der Höchstfristen von zehn Jahren für Schadenersatzansprüche, die nicht mit der Verletzung von Körper oder Gesundheit im Zusammenhang stehen, sind Ansprüche z.B. auf Ersatz des beschädigten Autos spätestens zehn Jahre nach dem Schadenseintritt ausgeschlossen. In dem Fall können innerhalb der 30-jähigen Höchstfrist allerdings Schadensersatzansprüche bezüglich körperlicher oder gesundheitlicher Schäden auch geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit können verkürzte oder verlängerte Verjährungsfristen individuell vereinbart werden. Ausgeschlossen ist dabei die Verkürzung der Verjährung für die Haftung wegen Vorsatzes oder eine Verlängerung der Verjährung über 30 Jahre hinaus. Für die Regelung der Verjährung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten besondere Bestimmungen nach den §§ 305 ff. BGB.
Sie sollten zunächst prüfen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche vermutlich verjähren könnten. Dabei ist angesichts der komplizierten Materie große Vorsicht geboten, im Zweifel sollte man von drohender Verjährung ausgehen oder Rechtsrat einholen.
Die Verjährung ist nach § 203 BGB gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Das ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung oder Leistung auffordert und dieser sich beispielsweise unverbindlich Bedenkzeit erbittet. Schwebende Verhandlungen im Sinne des Gesetzes ist auf Seiten des Schuldners ein Verhalten, aus dem sich eine voraussichtliche Leistungsbereitschaft und nicht nur Verhandlungsbereitschaft erkennen lässt. Die Hemmung endet, wenn eine der beiden Seiten die Vertragsverhandlungen beendet. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Nach § 204 BGB ist die Verjährung weiter gehemmt durch Rechtsverfolgung. Darunter wird im wesentlichen Klageerhebung, die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren, die Zustellung einer Streitverkündung im bereits geführten Prozess, die Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, der Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens und dergleichen mehr verstanden.
Und schließlich tritt Verjährung auch nicht ein, wenn der Schuldner bewusst darauf verzichtet, die Einrede der Verjährung zu erheben.
Angesichts der zum 31.12.2004 bevorstehenden " Verjährungswelle " sollte man zunächst versuchen, mit dem Schuldner Verhandlungen über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder über den Anspruch selbst herbeizuführen. Sollte das nicht möglich sein, ist unbedingt und noch vor Jahreswende die gerichtliche Geltendmachung geboten, will man den Folgen der Verjährung entgehen.
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Veröffentlicht am 07.11.2004
Rechtsanwalt