Viele kündigungsschutzrechtliche Streitigkeiten münden in einen arbeitsgerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung sein Ende findet. Ebenso werden in Aufhebungsverträgen häufig Abfindungen vereinbart. Auf diese Abfindungen entfallen keine Sozialabgaben, weshalb eine solche Lösung oftmals für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen interessant ist. Nach § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz sind solche Abfindungszahlungen zudem bis zu den dort bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei.
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahreswechsel 2003/2004 die Grenzen der steuerfreien Abfindungen von der Öffentlichkeit relativ unbemerkt drastisch herabgesetzt. Es gelten nunmehr folgende Regelungen:
Danach sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis höchstens 7.200,00 € (bisher 8.181,00 €) steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000,00 € (bisher 10.226,00 €). Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag jetzt 11.000,00 € (bisher 12.271,00 €).
Hiermit ist eine erhebliche Verschlechterung insbesondere für langjährig beschäftigte Arbeitnehmer verbunden, deren Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde. Erhebliche Probleme dürfte die Neuregelung für Abfindungsvereinbarungen bringen, die im Jahr 2003 geschlossen wurden, bei denen die Abfindung aber erst im Jahr 2004 geflossen ist, da für die steuerliche Behandlung das Zuflussprinzip gilt. Das Bundesfinanzministerium hatte für diese Fälle eigentlich eine Klarstellung angekündigt, die bis heute jedoch nicht vorliegt. Für Arbeitnehmer, die auf Grund von im vergangenen Jahr geschlossenen Abfindungsvergleichen durch die Neuregelung negativ betroffen sind, dürften jedoch gute Chancen bestehen, die steuerliche Mehrbelastung notfalls auch gerichtlich anzufechten.
Seit dem 01. Januar 2006 wurde mit der Aufhebung des § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) durch den Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Abfindungen ganz abgeschafft. Im Rahmen des Vertrauensschutzes gelten lediglich einige Ausnahmen für Abfindungszahlungen, die vor dem 01. Januar 2008 fließen, in folgenden Fällen:
- Vereinbarung über eine Abfindungszahlung vor dem 01.01.2006
- Abfindungen auf Grund einer Gerichtsentscheidung, die vor dem 01.01.2006 getroffen wurde
- Abfindungszahlungen, die aus Klagen resultieren, die vor dem 01.01.2006 erhoben wurden.
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