Inanspruchnahme von Elternzeit ‑ eine weit reichende Entscheidung

 

 

 

Eltern haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes einen Freistellungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub). Die Freistellung muss spätestens 6 Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden, wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes oder Ablauf der Mutterschutzfrist erfolgen soll, sonst 8 Wochen vorher. Dabei ist bereits die genaue zeitliche Lage und Dauer der Elternzeit anzugeben. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Elternzeit ist danach nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers oder aus wichtigen Gründen möglich. Es besteht auch die Möglichkeit, während der Elternzeit Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden/Woche zu leisten. Auch hier sollte die Entscheidung vorab gut bedacht werden. Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist die Inanspruchnahme einer vollständigen Freistellung bei Antritt der Elternzeit bindend. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Reduzierung der Arbeitszeit kann man hingegen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen. Während der Elternzeit läuft der Urlaubsanspruch grundsätzlich weiter. Der Arbeitgeber hat aber das Recht, durch ausdrückliche Erklärung den Urlaubsanspruch um 1/12 je vollen Kalendermonat zu kürzen.

 

veröffentlicht am 13.11.2004

 

Torsten Franik

Rechtsanwalt

 

 

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