Schlussrechnung: Erforderlicher Inhalt, wenn der Bauherr das Aufmaß verhindert hat
Kann der Bauunternehmer den Stand
der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß
ermitteln, weil der Bauherr das Aufmaß dadurch vereitelt hat, dass er das
Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertig stellen lassen, genügt der
Bauunternehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm
zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der
erbrachten Leistung ermöglichen.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauunternehmer
Recht, der von einem Bauherrn als Generalunternehmer mit der Errichtung einer
Wohnanlage zum Pauschalpreis beauftragt worden war. Nachdem der Bauunternehmer
wegen Zahlungsschwierigkeiten Vergleichsantrag gestellt hatte, kündigte der
Bauherr den Vertrag und führte das Bauvorhaben direkt mit den Nachunternehmern
zu Ende. Der Bauunternehmer erstellte eine Schlussrechnung für die Leistungen
bis zur Kündigung. Dieser lag allerdings kein tatsächliches Aufmaß zu Grunde,
weil es wegen der fortgesetzten Arbeiten nicht erstellt werden konnte. Der
Bauherr verweigerte daraufhin die Zahlung.
Der BGH führte hierzu aus: Verlange der Bauunternehmer nach der Kündigung eines
Pauschalpreisvertrags restlichen Werklohn, müsse er seine erbrachte Leistung
grundsätzlich in der Weise abrechnen, dass er die erbrachte von der nicht
erbrachten Leistung abgrenze. Sodann müsse er das Verhältnis der bewirkten
Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte
Leistung und nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegen, dass der
Bauherr in die Lage versetzt werde, sich sachgerecht zu verteidigen. Die für die
Prüfbarkeit der Schlussrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten
und nicht erbrachten Leistung erfordere aber nicht in jedem Fall ein Aufmaß. Die
Abgrenzung könne sich aus den Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder
den Parteien bereits bekannt seien. Könne der Bauunternehmer den Stand der von
ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß ermitteln,
weil der Bauherr dies durch Fertigstellung des Bauvorhabens vereitelt hat,
genüge er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur
Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der
erbrachten Leistung ermöglichen (BGH, VII ZR 337/02).
Veröffentlicht am 22.01.2005
Rechtsanwalt