Schlussrechnung: Erforderlicher Inhalt, wenn der Bauherr das Aufmaß verhindert hat

Kann der Bauunternehmer den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß ermitteln, weil der Bauherr das Aufmaß dadurch vereitelt hat, dass er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertig stellen lassen, genügt der Bauunternehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.



Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauunternehmer Recht, der von einem Bauherrn als Generalunternehmer mit der Errichtung einer Wohnanlage zum Pauschalpreis beauftragt worden war. Nachdem der Bauunternehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten Vergleichsantrag gestellt hatte, kündigte der Bauherr den Vertrag und führte das Bauvorhaben direkt mit den Nachunternehmern zu Ende. Der Bauunternehmer erstellte eine Schlussrechnung für die Leistungen bis zur Kündigung. Dieser lag allerdings kein tatsächliches Aufmaß zu Grunde, weil es wegen der fortgesetzten Arbeiten nicht erstellt werden konnte. Der Bauherr verweigerte daraufhin die Zahlung.



Der BGH führte hierzu aus: Verlange der Bauunternehmer nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrags restlichen Werklohn, müsse er seine erbrachte Leistung grundsätzlich in der Weise abrechnen, dass er die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgrenze. Sodann müsse er das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte Leistung und nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegen, dass der Bauherr in die Lage versetzt werde, sich sachgerecht zu verteidigen. Die für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordere aber nicht in jedem Fall ein Aufmaß. Die Abgrenzung könne sich aus den Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt seien. Könne der Bauunternehmer den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß ermitteln, weil der Bauherr dies durch Fertigstellung des Bauvorhabens vereitelt hat, genüge er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen (BGH, VII ZR 337/02).
 

Veröffentlicht am 22.01.2005

Thomas Fochler

Rechtsanwalt

zurück zu Baurecht