Dr. Schilde  Fochler  Kröger
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Ehegattenunterhalt


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Ehegattenunterhalt

Anspruch auf Unterhalt bis zum Scheidungstermin (Getrenntlebendenunterhalt) und nach diesem (Nachehelicher Unterhalt) hat grundsätzlich der Ehegatte, der das geringere Einkommen erzielt. Eine genaue Berechnung erfolgt durch unsere Kanzlei nach Einreichung aller Unterlagen.

Regelungen des Ehegattenunterhaltes seit dem 01.01.2008

 

Am 30.11.2007 beschloss der Bundesrat das Gesetz, mit dem u. a. die Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches zum Unterhaltsrecht geändert wurden (siehe geänderte Gesetzesbestimmungen zum BGB). www.bmj.de/files/-/2958/%C4nderungen%20BGB-Bestimmungen%20Unterhalt.pdf

 

Mit diesen Neuerungen hat die Politik im wesentlichen die Schutzregelungen für die Hausfrau abgeschafft. Es wurde nunmehr gesetzlich verankert, dass jeder geschiedener Ehegatte verpflichtet ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, indem er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. Soweit der geschiedene Ehegatte jedoch nicht in der Lage ist, durch seine Einkünfte und sein Vermögen seinen Lebensbedarf, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, selbst zu decken, hat er auch zukünftig einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

 

 

 

 

Monika Kröger

Rechtsanwältin

 

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Stand: 27.02.11 11:24:53
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