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Kindesunterhalt
Auf
Antrag können auch die weiteren Ehescheidungsfolgesachen
gerichtlich geregelt werden. Was den Kinderunterhalt anbelangt,
so gilt der Grundsatz, dass minderjährige Kinder gegenüber
dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, einen Unterhaltsanspruch
entsprechend den Unterhaltsleitlinien
ihres Gerichtsbezirks besitzen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs
ist abhängig vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der
Zahlungspflichtigen.
Problematisch
ist die Berechnung des Unterhaltsanspruchs insbesondere in
den Fällen, wo das Einkommen des Zahlungspflichtigen
unterhalb seines Selbstbehaltes, also des Betrages, der den
Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts
verbleiben muss, liegt.
In
diesen Fällen gehen zahlreiche Obergerichte, so auch
das OLG Brandenburg von einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit
des Unterhaltspflichtigen aus. Das bedeutet, dass es dem Unterhaltspflichtigen
zugemutet wird, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen,
die es ihm ermöglichen, ein Einkommen zu erzielen, das
geeignet ist, den Mindestunterhalt zu zahlen. Für entgegenstehende
Gründe, wie z.B. Krankheit trägt der Unterhaltspflichtige
die Beweislast. Kann der Unterhaltspflichtige den Beweis für
die Unmöglichkeit der Erzielung eines zur Zahlung des
Mindestunterhalts geeigneten Einkommens nicht erbringen, so
gehen die Gerichte regelmäßig von einem fiktiven
Nettoeinkommen aus, d.h. der Unterhaltspflichtige wird so
gestellt, als hätte er ein Einkommen, welches ausreicht,
den Mindestunterhalt zu leisten.
Anders
ist die Rechtslage beim Unterhaltsanspruch von volljährigen
Kindern, soweit sich diese noch in der Ausbildung befinden.
Ihr Unterhaltsanspruch richtet sich regelmäßig
gegen beide Elternteile anteilig entsprechend den tatsächlichen
Einkommensverhältnissen.
Gegenüber
volljährigen Kindern besteht keine erweiterte Erwerbsobliegenheitspflicht.
Der Bedarf des volljährigen Kindes richtet sich ebenfalls
nach den Unterhaltsleitlinien
der Obergerichte. Eigenes Einkommen der Kinder ist zu berücksichtigen.
Material
Berliner
Tabelle
Düsseldorfer
Tabelle bis 31.12.2007
Düsseldorfer
Tabelle ab 01.01.2008
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