Dr. Schilde  Fochler  Kröger
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Kindesunterhalt


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Kindesunterhalt

Auf Antrag können auch die weiteren Ehescheidungsfolgesachen gerichtlich geregelt werden. Was den Kinderunterhalt anbelangt, so gilt der Grundsatz, dass minderjährige Kinder gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, einen Unterhaltsanspruch entsprechend den Unterhaltsleitlinien ihres Gerichtsbezirks besitzen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist abhängig vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der Zahlungspflichtigen.

Problematisch ist die Berechnung des Unterhaltsanspruchs insbesondere in den Fällen, wo das Einkommen des Zahlungspflichtigen unterhalb seines Selbstbehaltes, also des Betrages, der den Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts verbleiben muss, liegt.

In diesen Fällen gehen zahlreiche Obergerichte, so auch das OLG Brandenburg von einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen aus. Das bedeutet, dass es dem Unterhaltspflichtigen zugemutet wird, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, die es ihm ermöglichen, ein Einkommen zu erzielen, das geeignet ist, den Mindestunterhalt zu zahlen. Für entgegenstehende Gründe, wie z.B. Krankheit trägt der Unterhaltspflichtige die Beweislast. Kann der Unterhaltspflichtige den Beweis für die Unmöglichkeit der Erzielung eines zur Zahlung des Mindestunterhalts geeigneten Einkommens nicht erbringen, so gehen die Gerichte regelmäßig von einem fiktiven Nettoeinkommen aus, d.h. der Unterhaltspflichtige wird so gestellt, als hätte er ein Einkommen, welches ausreicht, den Mindestunterhalt zu leisten.

Anders ist die Rechtslage beim Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern, soweit sich diese noch in der Ausbildung befinden. Ihr Unterhaltsanspruch richtet sich regelmäßig gegen beide Elternteile anteilig entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen.

Gegenüber volljährigen Kindern besteht keine erweiterte Erwerbsobliegenheitspflicht. Der Bedarf des volljährigen Kindes richtet sich ebenfalls nach den Unterhaltsleitlinien der Obergerichte. Eigenes Einkommen der Kinder ist zu berücksichtigen.

Material
Berliner Tabelle
Düsseldorfer Tabelle bis 31.12.2007
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008

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Stand: 27.02.11 11:24:58
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