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Zugewinn
Hinsichtlich
der Vermögensauseinandersetzung gilt als einziges gesetzliches
Güterrecht, das Recht der Zugewinngemeinschaft, soweit
die Eheleute nichts anderes vereinbart haben. Bei der Beendigung
des gesetzlichen Güterstandes gilt es, den Zugewinn,
den die Ehepartner bis dahin in der Ehe erzielt haben, auszugleichen.
Ermittelt wird der Zugewinn, indem das bei der Beendigung
des Güterstandes vorhandene Vermögen jedes Ehepartners
(Endvermögen) mit seinem bei Eintritt des Güterstandes
vorhandenen Vermögen (Anfangvermögen) verglichen
wird. Der Zugewinn ist dann der Betrag, um den das Endvermögen
das Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt
der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen,
so steht demjenigen mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte
des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Kann hierüber
keine einvernehmliche Klärung zwischen den Parteien herbeigeführt
werden, ist auch der Zugewinnausgleich gerichtlich zu regeln.
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