Dr. Schilde  Fochler  Kröger
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Zugewinn


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Zugewinn

Hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung gilt als einziges gesetzliches Güterrecht, das Recht der Zugewinngemeinschaft, soweit die Eheleute nichts anderes vereinbart haben. Bei der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes gilt es, den Zugewinn, den die Ehepartner bis dahin in der Ehe erzielt haben, auszugleichen. Ermittelt wird der Zugewinn, indem das bei der Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen jedes Ehepartners (Endvermögen) mit seinem bei Eintritt des Güterstandes vorhandenen Vermögen (Anfangvermögen) verglichen wird. Der Zugewinn ist dann der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht demjenigen mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Kann hierüber keine einvernehmliche Klärung zwischen den Parteien herbeigeführt werden, ist auch der Zugewinnausgleich gerichtlich zu regeln.

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Stand: 27.02.11 11:24:59
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