|
Kosten
Die
Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus Anwalts-
und Gerichtskosten zusammen. Die Gerichtskosten richten sich
nach dem Gerichtskostengesetz, die Anwaltskosten nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Grundlage ist der Streitwert
des Scheidungsverfahrens und der Folgesachen. Der Streitwert
des Scheidungsverfahrens berechnet sich nach der Summe des
dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Außerdem
wird der Streitwert für den Versorgungsausgleich in Abhängigkeit
von seiner Höhe (mindestens 500,00 EUR) hinzugerechnet.
Die Summe ergibt den Streitwert des Ehescheidungsverfahrens,
der den Gerichts- und Anwaltskosten zu Grunde zu legen ist.
Soweit weitere Scheidungsfolgesachen gerichtlich geregelt
werden müssen, sind auch für die Folgesachen die
Werte zu ermitteln und der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Es entstehen
in der Regel folgende Rechtsanwaltsgebühren:
1,3 Verfahrensgebühr
(für die Betreibung des Verfahrens)
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Termins
vor dem Amtsgericht)
Hinzu
kommen noch 20,00 EUR Auslagenpauschale und die gesetzliche
Mehrwertsteuer.
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld können ebenfalls entstehen.
Diese bezahlen Sie, wenn wir zu Gerichten außerhalb
der hiesigen Amtsgerichtsbezirke (Berlin bzw. Potsdam) fahren
müssen. Es werden aber in den meisten Fällen sogenannte
Korrespondenzanwälte in den jeweiligen Gerichtsbezirken
unterbeauftragt, so dass keine Fahrtkosten oder Abwesenheitsgelder
abgerechnet werden.
Prozesskostenhilfe
Wenn
Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens
zu tragen, haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
(PKH). PKH umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren
sowie die entstandenen Gerichtskosten. Zur Beantragung der
Prozesskostenhilfe füllen Sie bitte die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
aus. Wir reichen dann mit dem Antrag auf Ehescheidung auch
den Antrag auf PKH für Sie beim zuständigen Gericht
ein.
Formular
zur PKH
zurück
zur Serviceseite Familienrecht
|