Dr. Schilde  Fochler  Kröger
Rechtsanwälte


 

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Kosten

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz, die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Grundlage ist der Streitwert des Scheidungsverfahrens und der Folgesachen. Der Streitwert des Scheidungsverfahrens berechnet sich nach der Summe des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Außerdem wird der Streitwert für den Versorgungsausgleich in Abhängigkeit von seiner Höhe (mindestens 500,00 EUR) hinzugerechnet. Die Summe ergibt den Streitwert des Ehescheidungsverfahrens, der den Gerichts- und Anwaltskosten zu Grunde zu legen ist. Soweit weitere Scheidungsfolgesachen gerichtlich geregelt werden müssen, sind auch für die Folgesachen die Werte zu ermitteln und der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.

Es entstehen in der Regel folgende Rechtsanwaltsgebühren:

1,3 Verfahrensgebühr (für die Betreibung des Verfahrens)
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Termins vor dem Amtsgericht)

Hinzu kommen noch 20,00 EUR Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld können ebenfalls entstehen. Diese bezahlen Sie, wenn wir zu Gerichten außerhalb der hiesigen Amtsgerichtsbezirke (Berlin bzw. Potsdam) fahren müssen. Es werden aber in den meisten Fällen sogenannte Korrespondenzanwälte in den jeweiligen Gerichtsbezirken unterbeauftragt, so dass keine Fahrtkosten oder Abwesenheitsgelder abgerechnet werden.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen, haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH). PKH umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren sowie die entstandenen Gerichtskosten. Zur Beantragung der Prozesskostenhilfe füllen Sie bitte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Wir reichen dann mit dem Antrag auf Ehescheidung auch den Antrag auf PKH für Sie beim zuständigen Gericht ein.

Formular zur PKH

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Stand: 27.02.11 11:25:01
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