Zugang von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen bei Wohnraummietern
Bekanntlich ist der Vermieter verpflichtet, bei Wohnraummietverhältnissen binnen einer Ausschlussfrist von 12 Monaten abzurechnen und dem Mieter eine entsprechende Betriebs- und Nebenkostenabrechnung zu erteilen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Die Abrechnungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die entsprechende Betriebs- und Nebenkostenabrechnung dem Mieter innerhalb der 12-Monats-Frist zugeht.
Leider mussten wir in der allgemeinen Praxis feststellen, dass immer mehr Wohnraummieter dazu übergehen, in Kenntnis dieser Vorschrift den Zugang der Abrechnung zu bestreiten.
Dem Vermieter ist es jedoch unzumutbar, auf Grund dieses Risikos sämtliche Abrechnungen per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten zuzustellen. Zu diesem Zweck hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen für den Vermieter geschaffen, sofern vermeintlich die Abrechnung dem Mieter nicht zugegangen sein soll.
So hat der Vermieter einen verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter dann nicht zu vertreten, wenn er die Abrechnung rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist zur Post gibt (Landgericht Berlin, GE 2006, 1407; GE 2005, 1355; Landgericht Potsdam, GE 2005, 1357).
Insofern genügt es, wenn der Vermieter nachweist, dass in seinem Bereich alles zumutbare getan wurde, um die Abrechnung rechtzeitig auf den Weg zu bringen.
Um dies zu belegen, empfiehlt es sich, dass in den jeweiligen Mieterakten durch die zuständigen Sachbearbeiter Aktenvermerke gemacht werden, wann und wer die konkrete Betriebskostenabrechnung erstellt und zur Post gegeben hat. Damit ist es dann möglich, in den Prozessen, die oft erst Jahre später geführt werden, die rechtzeitige Absendung nachzuvollziehen und zu beweisen.
Sofern die Abrechnung dann trotzdem auf dem Postweg verloren gegangen ist, muss sich dies der Vermieter nicht zurechnen lassen, da die Post nicht als Erfüllungsgehilfe des Vermieters angesehen wird.
Veröffentlicht am 18.07.2007
Dr. Jens Schilde
Rechtsanwalt