Dr. Schilde  Fochler  Kröger
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Künstlersozialabgabe


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Künstlersozialabgabe

Zunehmend werden derzeit Unternehmen aufgefordert, die sogenannte Künstlersozialabgabe rückwirkend für bis zu fünf Jahre an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Zudem sei in Zukunft jährlich Meldung an die Künstlersozialkasse zu machen, ob selbständige Künstler oder Publizisten beschäftigt worden sind. Vielen Betroffenen erscheint diese Forderung unverständlich, da sie in der Vergangenheit weder Künstler beschäftigt oder beauftragt haben noch dies in der Zukunft vorhaben.

Die Rechtsprechung neigt jedoch zu der Auffassung, dass der Künstlerbegriff sehr weit zu fassen ist und z. B. bei der Tätigkeit von Web- oder Grafik-Designern zu Zwecken der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit eine Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe bestehen könnte. Dies führt dazu, dass seitens der Künstlersozialkasse nahezu jedes Unternehmen als potentiell abgabepflichtig eingestuft und in Anspruch genommen werden kann. 

Die Künstlersozialabgabe selbst ist von Unternehmen regelmäßig dann zu entrichten, wenn diese Honorare an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben. Entscheidend ist dabei nicht allein die Beauftragung selbständiger Künstler und Publizisten, sondern auch der Zweck der in Auftrag gegebenen Arbeiten.
 

Das Verfahren zur Feststellung der Abgabepflicht ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt und zweistufig aufgebaut:

Zunächst wird seitens der Künstlersozialkasse festgestellt, ob das Unternehmen bereits nach den Bestimmungen des KSVG grundsätzlich der Abgabepflicht unterliegt. Sollten Unternehmen nicht schon den dort genannten Beschäftigungsfeldern zugeordnet werden können, könnten sie der Abgabepflicht trotzdem unterliegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Unternehmen zu eigenen Zwecken Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei regelmäßig die Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen.

Die grundsätzlich festzustellende Abgabepflicht hat zur Folge, dass die betreffenden Unternehmen jährlich eine Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse über die Zahlung von Honoraren an selbständige Künstler und Publizisten abzugeben haben. Auf Grundlage der Summe der gezahlten Beträge wird in einem letzten Schritt die vom jeweiligen Unternehmen abzuführende Künstlersozialabgabe berechnet. Die Abgabe ist selbstverständlich dann nicht zu zahlen, wenn keinerlei Honorarleistungen an selbständige Künstler und Publizisten erbracht worden sind.

Für kleine und mittelständische Unternehmen können die aktuell durchgeführten massiven Überprüfungen zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen. Sollten in den vergangenen Jahren weder eine Meldung an die Künstlersozialkasse erstattet noch Zahlungen geleistet worden seien, kommt es bei verweigerter Mitwirkung der Unternehmen im Regelfall zu einer Schätzung der Künstlersozialabgabe, die deutlich über der tatsächlich zu zahlenden Abgabe liegt.

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Stand: 27.02.11 11:25:19
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