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Künstlersozialabgabe
Zunehmend werden
derzeit Unternehmen aufgefordert, die sogenannte Künstlersozialabgabe
rückwirkend für bis zu fünf Jahre an die Künstlersozialkasse zu
entrichten. Zudem sei in Zukunft jährlich Meldung an die
Künstlersozialkasse zu machen, ob selbständige Künstler oder Publizisten
beschäftigt worden sind. Vielen Betroffenen erscheint diese Forderung
unverständlich, da sie in der Vergangenheit weder Künstler beschäftigt
oder beauftragt haben noch dies in der Zukunft vorhaben.
Die Rechtsprechung
neigt jedoch zu der Auffassung, dass der Künstlerbegriff sehr weit zu
fassen ist und z. B. bei der Tätigkeit von Web- oder Grafik-Designern zu
Zwecken der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit eine Verpflichtung zur
Zahlung der Künstlersozialabgabe bestehen könnte. Dies führt dazu, dass
seitens der Künstlersozialkasse nahezu jedes Unternehmen als potentiell
abgabepflichtig eingestuft und in Anspruch genommen werden kann.
Die
Künstlersozialabgabe selbst ist von Unternehmen regelmäßig dann zu
entrichten, wenn diese Honorare an selbständige Künstler und Publizisten
gezahlt haben. Entscheidend ist dabei nicht allein die Beauftragung
selbständiger Künstler und Publizisten,
sondern auch der Zweck der in Auftrag gegebenen Arbeiten.
Das Verfahren zur
Feststellung der Abgabepflicht ist im Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) geregelt und zweistufig aufgebaut:
Zunächst wird
seitens der Künstlersozialkasse festgestellt, ob das Unternehmen bereits
nach den Bestimmungen des KSVG grundsätzlich
der Abgabepflicht unterliegt. Sollten Unternehmen nicht schon den dort
genannten Beschäftigungsfeldern zugeordnet werden können, könnten sie
der Abgabepflicht trotzdem unterliegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn
Unternehmen zu eigenen Zwecken Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
betreiben und dabei regelmäßig die Leistungen selbständiger Künstler und
Publizisten in Anspruch nehmen.
Die grundsätzlich
festzustellende Abgabepflicht hat zur Folge, dass die betreffenden
Unternehmen jährlich eine Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse
über die Zahlung von Honoraren an selbständige Künstler und Publizisten
abzugeben haben. Auf Grundlage der Summe der gezahlten Beträge wird in
einem letzten Schritt die vom jeweiligen Unternehmen abzuführende
Künstlersozialabgabe berechnet. Die Abgabe ist selbstverständlich dann
nicht zu zahlen, wenn keinerlei Honorarleistungen an selbständige
Künstler und Publizisten erbracht worden sind.
Für kleine und
mittelständische Unternehmen können die aktuell durchgeführten massiven
Überprüfungen zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.
Sollten in den vergangenen Jahren weder eine Meldung an die
Künstlersozialkasse erstattet noch Zahlungen geleistet worden seien,
kommt es bei verweigerter Mitwirkung der Unternehmen im Regelfall zu
einer Schätzung der Künstlersozialabgabe, die deutlich über der
tatsächlich zu zahlenden Abgabe liegt. |