Dr. Schilde  Fochler  Kröger
Rechtsanwälte


 

 



Warmwasserkosten

Mit Einführung des Arbeitslosengeldes II werden auch die sogenannten Kosten der Unterkunft, also die Kosten für die Miete sowie die Nebenkosten, der Hilfeempfänger vom zuständigen Träger, in Berlin den JobCentern, übernommen.

Es war jedoch lange geübte Praxis, von den Mietkosten eine Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung abzuziehen. Nach Auffassung der zuständigen Behörde und vieler Sozialgerichte sind nämlich bereits im sogenannten Regelsatz Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten.

In Berlin sind bis zum 31. Dezember 2006 danach für den Haushaltsvorstand pauschal 9,00 € und für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft pauschal 3,90 € von der tatsächlichen Miete abgezogen worden. Seit 1. Januar 2007 werden zumindest in Berlin nur noch die tatsächlichen in der Regelsatzverordnung genannten Beträge für die Warmwasserbereitung von der Miete abgezogen. Die Höhe der Abzüge richtet sich nach der Höhe des jeweils bewilligten Regelsatzes.

Zumindest bis einschließlich 30. Juni 2007 ist die nach Auffassung des Bundessozialgerichts mit Entscheidung vom 27. Februar 2008, Az.
B 14/7b AS 64/06, rechtswidrig. Bis zum 30. Juni 2007 hätte bei Bewilligung des vollen Regelsatzes allenfalls ein Betrag von monatlich 6,22 € abgezogen werden dürfen. Wenn ein niedrigerer Regelsatz bewilligt worden ist, hätten auch nur entsprechend niedrigere Abzüge vorgenommen werden dürfen.

Wenn die Abzüge vorgenommen werden, sind auch eventuell vom Vermieter geforderte Heizkostennachzahlungen in voller Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Ein erneuter Abzug einer bereits im Regelsatz enthaltenen Pauschale wäre dann unzulässig.

Sollten Sie gegen Ihren Bescheid bislang keinen Widerspruch eingelegt haben und bereits ein Monat seit der Zustellung des Bescheides an Sie vergangen sein, sind diese Bescheide rechtskräftig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese Bescheide durch die zuständige Behörde auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Beantragen Sie dazu eine Überprüfung Ihrer zurückliegenden Bescheide für alle Bewilligungszeiträume und beziehen Sie sich dazu auf § 44 SGB X sowie auf das genannte Urteil des Bundessozialgerichts.

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden und eine Nachzahlung nicht erfolgen, können Sie Widerspruch einlegen.

Für Ihre Vertretung im Widerspruchsverfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sollten Sie glauben, anwaltliche Leistungen wegen geringen Einkommens nicht zahlen zu können, weisen wir auf die Möglichkeiten der Bewilligung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe hin.

 


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Stand: 27.02.11 11:25:22
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