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Warmwasserkosten
Mit Einführung des Arbeitslosengeldes II werden auch die
sogenannten Kosten der Unterkunft, also die Kosten für die Miete sowie
die Nebenkosten, der Hilfeempfänger vom zuständigen Träger, in Berlin
den JobCentern, übernommen.
Es war jedoch lange geübte Praxis, von den Mietkosten eine Pauschale für
die Kosten der Warmwasserbereitung abzuziehen. Nach Auffassung der
zuständigen Behörde und vieler Sozialgerichte sind nämlich bereits im
sogenannten Regelsatz Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten.
In Berlin sind bis zum 31. Dezember 2006 danach für den
Haushaltsvorstand pauschal 9,00 € und für jedes weitere Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft pauschal 3,90 € von der tatsächlichen Miete
abgezogen worden. Seit 1. Januar 2007 werden zumindest in Berlin nur
noch die tatsächlichen in der Regelsatzverordnung genannten Beträge für
die Warmwasserbereitung von der Miete abgezogen. Die Höhe der Abzüge
richtet sich nach der Höhe des jeweils bewilligten Regelsatzes.
Zumindest bis einschließlich 30. Juni 2007 ist die nach Auffassung des
Bundessozialgerichts mit Entscheidung vom 27. Februar 2008, Az.
B 14/7b AS 64/06,
rechtswidrig. Bis zum 30. Juni 2007 hätte bei Bewilligung des vollen
Regelsatzes allenfalls ein Betrag von monatlich 6,22 € abgezogen werden
dürfen. Wenn ein niedrigerer Regelsatz bewilligt worden ist, hätten auch
nur entsprechend niedrigere Abzüge vorgenommen werden dürfen.
Wenn die Abzüge vorgenommen werden, sind auch eventuell vom Vermieter
geforderte Heizkostennachzahlungen in voller Höhe zu übernehmen, soweit
sie angemessen sind. Ein erneuter Abzug einer bereits im Regelsatz
enthaltenen Pauschale wäre dann unzulässig.
Sollten Sie gegen Ihren Bescheid bislang keinen Widerspruch eingelegt
haben und bereits ein Monat seit der Zustellung des Bescheides an Sie
vergangen sein, sind diese Bescheide rechtskräftig. Sie haben jedoch die
Möglichkeit, diese Bescheide durch die zuständige Behörde auf deren
Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Beantragen Sie dazu eine
Überprüfung Ihrer zurückliegenden Bescheide für alle
Bewilligungszeiträume und beziehen Sie sich dazu auf § 44 SGB X sowie
auf das genannte Urteil des Bundessozialgerichts.
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden und eine Nachzahlung nicht erfolgen,
können Sie Widerspruch einlegen.
Für Ihre Vertretung im Widerspruchsverfahren stehen wir Ihnen gern zur
Verfügung. Sollten Sie glauben, anwaltliche Leistungen wegen geringen
Einkommens nicht zahlen zu können, weisen wir auf die Möglichkeiten der
Bewilligung von Beratungshilfe und
Prozesskostenhilfe hin. |