Dr. Schilde  Fochler  Kröger
Rechtsanwälte


 

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Kosten

Im Widerspruchsverfahren können Ihnen grundsätzlich nur Kosten für die Beauftragung eines Anwalts entstehen. Sie haben jedoch als Bezieher von nur geringem Einkommen oder von Leistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes die Erteilung eines sogenannten Beratungshilfescheines beantragen. Wenden Sie sich dazu bitte unter Vorlage Ihres Personalausweises und des aktuellen Bescheides bzw. Einkommensnachweises an die Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichtes. Bitte vergessen Sie nicht, zur Erklärung Ihres Anliegens den streitigen Bescheid der Behörde mitzunehmen.

Im sozialgerichtlichen Verfahren entstehen für Versicherte, also bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I und II, auf Elterngeld oder Rente keine Gerichtskosten. Bei Beauftragung eines Anwalts mit der Vertretung im Verfahren lediglich Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sollten diese nicht über eine Rechtsschutzversicherung bezahlt werden und Sie finanziell nicht in der Lage sein, diese Kosten zu tragen, können wir für Sie Prozesskostenhilfe beantragen (siehe unten). Die Höhe der Anwaltskosten ist unabhängig vom sogenannten Streitwert. Damit sind die Kosten auch für diejenigen Mandanten, welche die Kosten selbst tragen, bereits zu Beginn des Verfahrens kalkulierbar.

Sollten Unternehmen sich gegen Bescheide von Behörden im Wege des Widerspruchs und der Klage wenden, so richten sich die zu zahlenden Gebühren nach dem Streitwert des jeweiligen Verfahrens. Im Klageverfahren entstehen zusätzlich Gerichtskosten, die sich ebenfalls nach dem Streitwert richten.

Es entstehen im Klageverfahren in der Regel folgende Rechtsanwaltsgebühren:

1,3 Verfahrensgebühr (für die Betreibung des Verfahrens)
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Termins vor dem Sozialgericht)

Hinzu kommen noch 20,00 EUR Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld können ebenfalls entstehen. Diese bezahlen Sie, wenn wir zu Gerichten außerhalb der hiesigen Amtsgerichtsbezirke (Berlin bzw. Potsdam) fahren müssen. Es werden aber in den meisten Fällen sogenannte Korrespondenzanwälte in den jeweiligen Gerichtsbezirken unterbeauftragt, so dass keine Fahrtkosten oder Abwesenheitsgelder abgerechnet werden.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen, haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH). PKH umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren sowie die entstandenen Gerichtskosten. Zur Beantragung der Prozesskostenhilfe füllen Sie bitte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Wir reichen dann mit der Klage oder dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch den Antrag auf PKH für Sie beim zuständigen Gericht ein.

Formular zur PKH

 

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Stand: 27.02.11 11:25:16
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