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Kosten
Im
Widerspruchsverfahren können Ihnen grundsätzlich nur Kosten
für die Beauftragung eines Anwalts entstehen. Sie haben
jedoch als Bezieher von nur geringem Einkommen oder von
Leistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bei dem
Amtsgericht Ihres Wohnortes die Erteilung eines sogenannten
Beratungshilfescheines beantragen. Wenden Sie sich dazu
bitte unter Vorlage Ihres Personalausweises und des
aktuellen Bescheides bzw. Einkommensnachweises an die
Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichtes. Bitte vergessen Sie
nicht, zur Erklärung Ihres Anliegens den streitigen Bescheid
der Behörde mitzunehmen.
Im sozialgerichtlichen
Verfahren entstehen für Versicherte, also bei Ansprüchen auf
Arbeitslosengeld I und II, auf Elterngeld oder Rente keine
Gerichtskosten. Bei Beauftragung eines Anwalts mit der Vertretung im
Verfahren lediglich Anwaltskosten nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sollten diese nicht über eine
Rechtsschutzversicherung bezahlt werden und Sie finanziell nicht in der
Lage sein, diese Kosten zu tragen, können wir für Sie Prozesskostenhilfe
beantragen (siehe unten). Die Höhe der Anwaltskosten ist unabhängig vom
sogenannten Streitwert. Damit sind die Kosten auch für diejenigen
Mandanten, welche die Kosten selbst tragen, bereits zu Beginn des
Verfahrens kalkulierbar.
Sollten Unternehmen sich
gegen Bescheide von Behörden im Wege des Widerspruchs und der Klage
wenden, so richten sich die zu zahlenden Gebühren nach dem Streitwert
des jeweiligen Verfahrens. Im Klageverfahren entstehen zusätzlich
Gerichtskosten, die sich ebenfalls nach dem Streitwert richten.
Es entstehen im
Klageverfahren
in der Regel folgende Rechtsanwaltsgebühren:
1,3 Verfahrensgebühr
(für die Betreibung des Verfahrens)
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Termins
vor dem Sozialgericht)
Hinzu
kommen noch 20,00 EUR Auslagenpauschale und die gesetzliche
Mehrwertsteuer.
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld können ebenfalls entstehen.
Diese bezahlen Sie, wenn wir zu Gerichten außerhalb
der hiesigen Amtsgerichtsbezirke (Berlin bzw. Potsdam) fahren
müssen. Es werden aber in den meisten Fällen sogenannte
Korrespondenzanwälte in den jeweiligen Gerichtsbezirken
unterbeauftragt, so dass keine Fahrtkosten oder Abwesenheitsgelder
abgerechnet werden.
Prozesskostenhilfe
Wenn
Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens
zu tragen, haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
(PKH). PKH umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren
sowie die entstandenen Gerichtskosten. Zur Beantragung der
Prozesskostenhilfe füllen Sie bitte die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
aus. Wir reichen dann mit der Klage oder dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung auch
den Antrag auf PKH für Sie beim zuständigen Gericht
ein.
Formular
zur PKH
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